Regelungen für die Erstellung des Rückkehrzeugnisses

Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan, die ihre Reisepässe verloren haben, dessen Reisepässe gestohlen oder vorsätzlich beschädigt wurden, oder die Reisepässe nicht mehr gültig sind, können mit der Einreichung folgender unten aufgelisteten Unterlagen bei der Konsularabteilung der Republik Aserbaidschan ein Rückkehrzeugnis ausgestellt bekommen.

 

Unterlagen zur Ausstellung eines Rückkehrzeugnisses: 

  1. Antragsformular (im Antragsformular nur die Punkte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10 ausfüllen. Im Antragsformular muss unter Punkt 10.3 “Weitere Bemerkungen” das Einreisedatum angegeben werden);
  2. Falls der Reisepass vorsätzlich beschädigt wurde oder nicht mehr gültig ist, muss das Original, sowie eine Kopie des aserbaidschansichen Reisepasses eingereicht werden; Falls der Reisepass verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, muss das Original, sowie eine Kopie des Dokuments eingereicht werden, die die Identität des Staatsangehörigen bestätigt;
  3. Zwei (2) biometrische Fotos (3x4);
  4. Gedruckte Quittung über die Zahlung der staatlichen Gebühr i.H.v. 10 Euro (Hinweis: aserbaidschanische Staatsangehörige unter 18 Jahren sind von der staatlichen Gebühr für die Ausstellung eines Rückkehrzeugnisses befreit).
    Bankverbindung der Konsularabteilung der Botschaft:
    Botschaft der Republik Aserbaidschan
    COMMERZBANK, Konto No: 26 61 53 601, BLZ: 100 40 000
    IBAN: DE73100400000266153601
    Hinweis: Die staatliche Gebühr ist auf das oben genannte Bankkonto zu überweisen. Die Botschaft akzeptiert keine Barzahlungen. Die Quittung oder der Kontoauszug ist der Botschaft nur in ausgedruckter Form vorzulegen.

Achtung: Die Antragsteller werden gebeten, zusätzlich zu den geforderten Unterlagen ihre Telefonnummern und E-Mail-Adressen anzugeben. Die Antragsteller werden gebeten, im letzten Teil des Antragsformulars das Einreisedatum anzugeben.

Hinweis: Der Antrag zur Ausstellung eines Rückkehrzeugnisses kann persönlich eingereicht oder per Post an die Konsularabteilung der Botschaft geschickt werden.

Persönlich:

Arbeitszeiten der Konsularabteilung: Montag, Mittwoch und Freitag, 09:00 - 12:00 Uhr (Achtung: Falls die Unterlagen persönlich eingereicht werden, werden diese an den o.g. Tagen von 09:00-12:00 angenommen. Das Rückkehrzeugnis kann in der zweiten Tageshälfte desselben Tages abgeholt werden.)

Per Post:

Anträge zur Ausstellung eines Rückkehrzeugnisses, die per Post bei der Konsularabteilung der Botschaft eingereicht werden, müssen einen Rückumschlag (“Luftpolsterversandtaschen” empfohlen) mit der Adresse des Antragstellers und Briefmarken für das Einschreiben enthalten. Die Botschaft haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten durch Postämter. Die Antragsteller werden gebeten, zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ihre Telefonnummern und E-Mail-Adressen anzugeben. 

Hinweis: Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, im Ausland Studierende (mit Vorlage eines entsprechenden Nachweises), Personen, die an einer staatlichen Hochschule eine Lehrtätigkeit ausüben, im Ausland aus der Haft entlassene Verurteilte, Personen, die aus dem Ausland abgeschoben werden, Rückübernahme Personen, Opfer des Menschenhandels, Staatsangehörige unter 18 Jahren sind von der staatlichen Gebühr für die Ausstellung eines Rückkehrzeugnisses befreit. Außer den aufgelisteten Fällen, sind Personen, die ihren Reisepass verloren haben oder dessen Reisepass gestohlen wurde, mit Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seitens der entsprechenden Polizeibehörden im Ausland von der staatlichen Gebühr für die Ausstellung eines Rückkehrzeugnisses befreit. 

Hinweis: Falls die Notwendigkeit der Klärung der Staatsangehörigkeit besteht, muss nach den geltenden Vorschriften über die Klärung der Staatsangehörigkeit des Kabinetts der Minister der Republik Aserbaidschan eine Anfrage an den Staatlichen Migrationsdienst der Republik Aserbaidschan geschickt werden. Im Falle einer Anerkennung der aserbaidshansichen Staatsangehörigkeit, wird der betroffenen Person auf den durch die Gesetzgebung vorgeschriebenen Weg ein Rückkehrzeugnis ausgestellt.

  

Letzter Stand: 01.07.2023

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